Fristen · Zivilprozess
Sofortige Beschwerde berechnen
§ 569 Abs. 1 ZPO · 2 Wochen, Notfrist
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen, spätestens ab Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
So rechnet das Werkzeug
Jeder Schritt steht mit seiner Norm im Ergebnis: Fristbeginn, Dauer, Monatsende, Verschiebung bei Samstag, Sonntag und Feiertag am Ort. Dazu eine Vorfrist, eine Kalenderdatei und ein Link, den Sie in die Akte legen können.
Das Wichtigste
- Norm
- § 569 Abs. 1 ZPO
- Beginn
- Zustellung der Entscheidung; der Tag selbst zählt nicht.
- Dauer
- 2 Wochen, Notfrist
- Verlängerung
- Nein, Notfrist.
- Sondervorschriften gehen vor, etwa für Kostenfestsetzung oder Familiensachen (FamFG).
Beispielrechnung
Zustellung der Entscheidung am 13.11.2026, Berlin.
- 1. Der Tag des Ereignisses (Freitag, 13.11.2026) wird nicht mitgezählt. (§ 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB)
- 2. 2 Wochen: Ende mit Ablauf des Tages, der durch seine Benennung dem Ereignistag entspricht, Freitag, 27.11.2026. (§ 188 Abs. 2 BGB)
- 3. Das Ende fällt auf einen Werktag, keine Verschiebung. (§ 222 Abs. 2 ZPO)
Fristende: Freitag, 27.11.2026
Häufige Fragen
Wie lang ist die Sofortige Beschwerde?
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen, spätestens ab Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Was gilt, wenn die Sofortige Beschwerde an einem Wochenende endet?
Fällt das Ende auf Samstag, Sonntag oder einen Feiertag am Ort, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Beispiel: Ereignis am 13.11.2026 in Berlin, Fristende Freitag, 27.11.2026.
Hinweis: Die Werkzeuge liefern unverbindliche Informationen nach dem angegebenen Rechtsstand. Sie ersetzen keine anwaltliche oder steuerliche Prüfung im Einzelfall; Fristen und Pflichten bitte anhand der Originalunterlagen und Normen kontrollieren. Eingaben werden nicht gespeichert.