Fristen · Zivilprozess
Revisionsfrist berechnen
§ 548 ZPO · 1 Monat, Notfrist
Die Revisionsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens ab Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Sie ist eine Notfrist.
So rechnet das Werkzeug
Jeder Schritt steht mit seiner Norm im Ergebnis: Fristbeginn, Dauer, Monatsende, Verschiebung bei Samstag, Sonntag und Feiertag am Ort. Dazu eine Vorfrist, eine Kalenderdatei und ein Link, den Sie in die Akte legen können.
Das Wichtigste
- Norm
- § 548 ZPO
- Beginn
- Zustellung des vollständigen Urteils; der Tag selbst zählt nicht.
- Dauer
- 1 Monat, Notfrist
- Verlängerung
- Nein, Notfrist.
- Revision zum BGH nur durch dort zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Beispielrechnung
Zustellung des vollständigen Urteils am 13.11.2026, Berlin.
- 1. Der Tag des Ereignisses (Freitag, 13.11.2026) wird nicht mitgezählt. (§ 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB)
- 2. 1 Monat: Ende mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Ereignistag entspricht, Sonntag, 13.12.2026. (§ 188 Abs. 2 BGB)
- 3. 13.12.2026 ist ein Sonntag. Die Frist endet deshalb mit Ablauf des nächsten Werktags, Montag, 14.12.2026. (§ 222 Abs. 2 ZPO)
Fristende: Montag, 14.12.2026
Häufige Fragen
Wie lang ist die Revisionsfrist?
Die Revisionsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens ab Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Sie ist eine Notfrist.
Was gilt, wenn die Revisionsfrist an einem Wochenende endet?
Fällt das Ende auf Samstag, Sonntag oder einen Feiertag am Ort, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Beispiel: Ereignis am 13.11.2026 in Berlin, Fristende Montag, 14.12.2026.
Hinweis: Die Werkzeuge liefern unverbindliche Informationen nach dem angegebenen Rechtsstand. Sie ersetzen keine anwaltliche oder steuerliche Prüfung im Einzelfall; Fristen und Pflichten bitte anhand der Originalunterlagen und Normen kontrollieren. Eingaben werden nicht gespeichert.