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Fristen · Zivilprozess

Revisionsbegründungsfrist berechnen

§ 551 Abs. 2 ZPO · 2 Monate, verlängerbar

Die Revisionsbegründungsfrist beträgt zwei Monate ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens ab Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Sie kann auf Antrag verlängert werden.

Revisionsbegründungsfrist berechnen

Der Tag des Ereignisses selbst zählt nicht mit.

Prüft die Höchstgrenze von 5 Monaten nach § 551 Abs. 2 ZPO.

Maßgeblich sind die Feiertage am Ort, an dem die Frist gewahrt werden muss.

So rechnet das Werkzeug

Jeder Schritt steht mit seiner Norm im Ergebnis: Fristbeginn, Dauer, Monatsende, Verschiebung bei Samstag, Sonntag und Feiertag am Ort. Dazu eine Vorfrist, eine Kalenderdatei und ein Link, den Sie in die Akte legen können.

Das Wichtigste

Norm
§ 551 Abs. 2 ZPO
Beginn
Zustellung des vollständigen Urteils; der Tag selbst zählt nicht.
Dauer
2 Monate, verlängerbar
Verlängerung
Auf Antrag nach § 551 Abs. 2 ZPO.

Beispielrechnung

Zustellung des vollständigen Urteils am 13.11.2026, Berlin.

  1. 1. Der Tag des Ereignisses (Freitag, 13.11.2026) wird nicht mitgezählt. (§ 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB)
  2. 2. 2 Monate: Ende mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Ereignistag entspricht, Mittwoch, 13.01.2027. (§ 188 Abs. 2 BGB)
  3. 3. Das Ende fällt auf einen Werktag, keine Verschiebung. (§ 222 Abs. 2 ZPO)

Fristende: Mittwoch, 13.01.2027

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Häufige Fragen

Wie lang ist die Revisionsbegründungsfrist?

Die Revisionsbegründungsfrist beträgt zwei Monate ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens ab Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Sie kann auf Antrag verlängert werden.

Was gilt, wenn die Revisionsbegründungsfrist an einem Wochenende endet?

Fällt das Ende auf Samstag, Sonntag oder einen Feiertag am Ort, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Beispiel: Ereignis am 13.11.2026 in Berlin, Fristende Mittwoch, 13.01.2027.

Hinweis: Die Werkzeuge liefern unverbindliche Informationen nach dem angegebenen Rechtsstand. Sie ersetzen keine anwaltliche oder steuerliche Prüfung im Einzelfall; Fristen und Pflichten bitte anhand der Originalunterlagen und Normen kontrollieren. Eingaben werden nicht gespeichert.