Fristen · Zivilrecht
Regelmäßige Verjährung berechnen
§§ 195, 199 Abs. 1 BGB · 3 Jahre ab Jahresende
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen und dem Schuldner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
So rechnet das Werkzeug
Jeder Schritt steht mit seiner Norm im Ergebnis: Fristbeginn, Dauer, Monatsende, Verschiebung bei Samstag, Sonntag und Feiertag am Ort. Dazu eine Vorfrist, eine Kalenderdatei und ein Link, den Sie in die Akte legen können.
Das Wichtigste
- Norm
- §§ 195, 199 Abs. 1 BGB
- Beginn
- Entstehung des Anspruchs und Kenntnis; der Tag selbst zählt nicht.
- Dauer
- 3 Jahre ab Jahresende
- Verlängerung
- Keine gesetzliche Verlängerung vorgesehen.
- Fällt der 31.12. auf einen Samstag oder Sonntag, endet die Frist nach § 193 BGB mit Ablauf des nächsten Werktags.
- Hemmung (§§ 203 ff. BGB) und Neubeginn (§ 212 BGB) verschieben das Ende; sie sind hier nicht berücksichtigt.
- Höchstfristen nach § 199 Abs. 2 bis 4 BGB gelten unabhängig von der Kenntnis.
Beispielrechnung
Entstehung des Anspruchs und Kenntnis am 13.11.2026, Berlin.
- 1. Beginn mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie davon Kenntnis erlangt haben: Donnerstag, 31.12.2026. (§ 199 Abs. 1 BGB)
- 2. 3 Jahre: Ende mit Ablauf des Montag, 31.12.2029. (§ 195 BGB)
- 3. Das Ende fällt auf einen Werktag, keine Verschiebung. (§ 193 BGB)
Fristende: Montag, 31.12.2029
Häufige Fragen
Wie lang ist die Regelmäßige Verjährung?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen und dem Schuldner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Was gilt, wenn die Regelmäßige Verjährung an einem Wochenende endet?
Fällt das Ende auf Samstag, Sonntag oder einen Feiertag am Ort, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Beispiel: Ereignis am 13.11.2026 in Berlin, Fristende Montag, 31.12.2029.
Hinweis: Die Werkzeuge liefern unverbindliche Informationen nach dem angegebenen Rechtsstand. Sie ersetzen keine anwaltliche oder steuerliche Prüfung im Einzelfall; Fristen und Pflichten bitte anhand der Originalunterlagen und Normen kontrollieren. Eingaben werden nicht gespeichert.