Fristen · Arbeitsrecht
Berufungsfrist im Arbeitsgerichtsverfahren berechnen
§ 66 Abs. 1 ArbGG · 1 Monat
Die Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts ist innerhalb eines Monats einzulegen. Die Frist beginnt mit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
So rechnet das Werkzeug
Jeder Schritt steht mit seiner Norm im Ergebnis: Fristbeginn, Dauer, Monatsende, Verschiebung bei Samstag, Sonntag und Feiertag am Ort. Dazu eine Vorfrist, eine Kalenderdatei und ein Link, den Sie in die Akte legen können.
Das Wichtigste
- Norm
- § 66 Abs. 1 ArbGG
- Beginn
- Zustellung des vollständigen Urteils; der Tag selbst zählt nicht.
- Dauer
- 1 Monat
- Verlängerung
- Nein, Notfrist.
- Die Begründungsfrist beträgt zwei Monate ab Zustellung und kann einmal verlängert werden (§ 66 Abs. 1 ArbGG).
Beispielrechnung
Zustellung des vollständigen Urteils am 13.11.2026, Berlin.
- 1. Der Tag des Ereignisses (Freitag, 13.11.2026) wird nicht mitgezählt. (§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB)
- 2. 1 Monat: Ende mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Ereignistag entspricht, Sonntag, 13.12.2026. (§ 188 Abs. 2 BGB)
- 3. 13.12.2026 ist ein Sonntag. Die Frist endet deshalb mit Ablauf des nächsten Werktags, Montag, 14.12.2026. (§ 222 Abs. 2 ZPO (über § 46 Abs. 2 ArbGG))
Fristende: Montag, 14.12.2026
Häufige Fragen
Wie lang ist die Berufungsfrist im Arbeitsgerichtsverfahren?
Die Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts ist innerhalb eines Monats einzulegen. Die Frist beginnt mit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Was gilt, wenn die Berufungsfrist im Arbeitsgerichtsverfahren an einem Wochenende endet?
Fällt das Ende auf Samstag, Sonntag oder einen Feiertag am Ort, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Beispiel: Ereignis am 13.11.2026 in Berlin, Fristende Montag, 14.12.2026.
Hinweis: Die Werkzeuge liefern unverbindliche Informationen nach dem angegebenen Rechtsstand. Sie ersetzen keine anwaltliche oder steuerliche Prüfung im Einzelfall; Fristen und Pflichten bitte anhand der Originalunterlagen und Normen kontrollieren. Eingaben werden nicht gespeichert.